
Ohne Beauftragung mit der Erstellung der Steuererklärung keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist
Die Beauftragung nach § 149 Abs. 3 AO knüpft nicht nur an die Bevollmächtigung (§ 80 AO) im Außenverhältnis, sondern bereits sprachlich an eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB, § 611 BGB) zwischen dem erfassten Personenkreis und dem Steuerpflichtigen an (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.9.2024 – 8 K 8033/24; Revision zugelassen).
Hintergrund: Bei der Vorschrift des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, wonach gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann. Hiervon abweichend ist gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO in der seit dem 1.1.2017geltenden Fassung zwingend im Wege einer gebundenen Entscheidung ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitraum eingereicht wird und keine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO eingreift. Nach § 152 Abs. 3 AO gilt § 152 Abs. 2 AO nur dann nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert (Nr. 1), wenn die Steuer auf 0 EUR oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird (Nr. 2), wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (Nr. 3) oder bei hier offenkundig nicht einschlägigen besonderen Steueranmeldungen (Nr. 4).
Quelle: b.b.h.
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