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Okt

Arbeitszimmer absetzen

Arbeitszimmer absetzen – Das müssen Sie beachten!

Arbeitszimmer absetzen: Viele Selbstständige und Unternehmer arbeiten nicht ausschließlich in einem großen, schicken und teuren Mietbüro, sondern ganz gerne auch mal von Zuhause aus. Das spart Zeit und Geld. Gerade was die Geld-Frage angeht, gibt es gute Nachrichten. So kann seit 2010 sogar wieder auf einen „Zuschuss“ für das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden gehofft werde. Denn das Arbeitszimmer in der Wohnung ist jetzt wieder steuerlich absetzbar – und zwar im großen Stil. Bis zu 1.250€ pro Jahr können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Jedoch nur unter bestimmten Vorraussetzngen: Auf diesen Betrag darf nämlich nur gehofft werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz bereit steht. Aber eins nach dem anderen. Wir geben im Folgenden alle wichtigen Infos für alle, die ihr Arbeitszimmer absetzen wollen.

1.250,– Euro fürs Arbeitszimmer absetzen!

Kommen wir zuerst einmal zu den 1.250 €, bei denen dem ein oder anderen sicher schon die Dollar Zeichen in den Augen geblitzt haben. Dieser Maximalbetrag kann bei der Einkommenssteuer als Werbungskosten geltend gemacht werden – aber nur wenn man keinen anderen Arbeitsplatz für die beruflichen Tätigkeiten hat. Übrigens sind die 1.250 kein Pauschalbetrag, sondern nur der Höchstbetrag für alle, die ihr Arbeitszimmer absetzen wollen. Haben Sie beispielsweise also nur Kosten in Höhe von 730,– Euro, können Sie auch nur diesen Betrag absetzen. Sind Ihre Kosten höher z.B. 1.450,– Euro, dürfen lediglich nur 1.250,– Euro geltend gemacht werden. Natürlich müssen die Voraussetzungen nachgewiesen werden, um das Geld auch wirklich zu erhalten.

Merke beim Arbeitszimmer absetzen:

Entscheidend ist also immer, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht.

Übrigens: Selbst wenn das Arbeitszimmer nicht anerkannt wird, können die Kosten für Arbeitsmittel trotzdem steuermindernd geltend gemacht werden. Beispiele sind der Schreibtisch, ein Schreibtischstuhl, eine Schreibtischlampe, ein Bücherregal, der Beistelltisch oder der Computertisch. Sofort absetzbar sind Möbel, bei denen der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 410 Euro beträgt.

Das außerhäusliches Arbeitszimmer absetzen

Es ist nicht selten, dass Unternehmer, die in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus wohnen ihr Arbeitszimmer auf einer anderen Ebene oder eben räumlich getrennt vom Wohnbereich haben. Nun stellt sich für alle, die ihr außerhäusliches Arbeitszimmer absetzen wollen, die Frage was mit den 1.250 € ist. Die Antwort ist: Der volle Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ist zulässig.

Ein Arbeitszimmer wird übrigens dann als außerhäuslich gewertet, wenn es nicht in der häuslichen Sphäre befindet. Wenn zum Beispiel der Wohnbereich und das Arbeitszimmer so getrennt, dass der dazwischen liegende Bereich auch von fremden Personen genutzt wird, ist von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer die Rede.

 
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Tätigkeitsmittelpunkt: Häusliches Arbeitszimmer

Wie immer wenn es um Gesetze und Definitionen geht, wird es in Deutschland gerne etwas unklar – so auch beim Thema Arbeitszimmer absetzen. Denn wann ein Arbeitszimmer „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ ist, wird vom Gesetzgeber nicht ganz genau definiert. Laut BFH hat ein Steuerpflichtiger, „der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit – teilweise zu Hause und teilweise auswärts – ausübt, seinen Arbeitsmittelpunkt dann in seinem Arbeitszimmer, wenn diejenigen Tätigkeiten, die er dort erbringt, für seinen ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.“ Unerheblich ist hierbei übrigens, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.

Arbeitszimmer absetzen: Die Voraussetzungen

Wer sein häusliches Arbeitszimmer absetzen möchte, kann anhand der nun folgenden Liste prüfen ob er oder sie die Vorraussetzung erfüllt.

  • Arbeitszimmer als Mittelpunkt: Wer ausschließlich in seinem eigenen Arbeitszimmer arbeitet, kann die daraus resultierenden Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abziehen. Vorraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitszimmer der  Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Das bedeutet, dass der Steuerzahler eigentlich immer in seinem Arbeitszimmer tätig sein muss!
  • Arbeitszimmer als Teil der Tätigkeit: Wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit beansprucht, kann es bis zu 1.250 Euro im Jahr vom Finanzamt geben. Hierbei ist der zeitliche Aufwand – und zwar bezogen auf den gesamten beruflichen Zeitaufwand – entscheidend. Wenn die im Arbeitszimmer verbrachte Zeit plausibel erklärt und nachgewiesen werden kann, stellt ein Steuerabzug bis 1.250 Euro keine Probleme dar. Hierbei hilft natürlich ein Kalender, der jeden Tag und jede verbrachte Arbeitsstunde festhält.
  • Kein Arbeitsplatz: Hier müssen besonders Lehrer aufpassen. Denn sofern Lehrern für die tägliche Unterrichtsvorbereitung kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können auch diese ihr Arbeitszimmer absetzen – natürlich auch mit bis zu 1. 250 Euro im Jahr. Auch Außendienstarbeiter haben dieses Privileg des Arbeitszimmer-absetzens.

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen beim Arbeitszimmer absetzen erfüllt sein:

  • Nicht nur Arbeitsraum, auch Wohnraum: Dem Steuerpflichtigen muss ausreichend Platz bleiben. Wenn die Grundbedürfnisse des normalen Wohnens nicht erfüllt sind, gibt es auch kein Geld.
  • Die räumliche Trennung: Wer sein Arbeitszimmer absetzen will, muss darauf achten, dass es innerhalb einer Wohnung klar durch eine Tür vom Rest getrennt ist. So reicht eine kleine für den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nicht aus.
  • Kein Durchgangszimmer: Ein Arbeitszimmer darf kein Zimmer sein, in dem reger Durchgangsverkehr herrscht und der durchquert werden muss, um andere Teile der Wohnung zu erreichen.

Wenn Sie noch weitere Fragen zum Thema Arbeitszimmer absetzen haben, beraten wir Sie gerne!

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