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Mai

Qualität statt Quantität! Die wenigsten wissen beim Arbeitszimmer absetzen…

Qualität statt Quantität! Die wenigsten wissen worauf es wirklich beim Arbeitszimmer absetzen ankommt.

Wie das häusliche Arbeitszimmer voll absetzen, auch wenn ich viel unterwegs bin?

Wenn Sie viel unterwegs sind, dann könnte auch bei Ihnen das Finanzamt auf die Idee kommen und Ihnen das Arbeitszimmer streichen, weil man Ihnen unterstellt, dass Sie unterwegs arbeiten.

Wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist, dann können Sie die Kosten voll absetzen.

Das wurde jetzt vor dem Finanzgericht Münster geklärt.

Streitig war, ob das häusliche Arbeitszimmer eines im Wurst- und Käsevertrieb tätigen Handelsvertreters dessen Tätigkeitsmittelpunkt bildet.

Die Entscheidungsgründe des Finanzgerichts sind interessant – hier ein Auszug – bitte Urteil genau lesen:

„Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn er dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten vornimmt. Der „Mittelpunkt“ bestimmt sich somit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen (BFH, Urteile vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212; vom 29.04.2003 VI R 78/02, BStBl II 2004, 76; vom 09.04.2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom 23.01.2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43 und vom 13.11.2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62; Beschlüsse vom 24.07.2006 VI B 112/05, BFH/NV 2006, 2071; vom 23.12.2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737 und vom 07.07.2004 VI R 67/02, BFH/NV 2005, 33).

Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der gesamten Tätigkeit festgestellt werden. Im Rahmen der umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit im Einzelfall kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH, Urteile vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212 und vom 13.11.2002 VI R 28/02, BStBl II 2004, 59).

Dabei kann das häusliche Arbeitszimmer selbst dann (noch) den Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten (zeitlich) überwiegen (BFH, Urteile vom 16.12.2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212;vom 09.04.2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom 23.01.2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43; vom 13.11.2002 VI R 82/01, BStBl II 2004, 62 und vom 13.11.2002 VI R 104/01, BStBl II 2004, 65).

Doch setzt dies voraus, dass diesen Tätigkeiten nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten zukommt. Letztere müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen. Allein der Umstand, dass sie zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit (etwa vor- oder nachbereitend) erforderlich sind, genügt nicht (BFH, Urteil vom 13.11.2002 VI R 28/02, BStBl II 2004, 59).

Diese Rechtsprechung ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden (BFH, Beschluss vom 15.12.2005 XI B 87/05, BFH/NV 2006, 2045).
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Im Streitfall stellt das Arbeitszimmer des Kl. (des Handelsvertreters) dessen qualitativen Tätigkeitsmittelpunkt dar. Entgegen der Auffassung des Bekl. liegt der Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung nicht im Außendienst.

Auch die Präsentation neuer Produkte, welche auf Messen oder bei den Kunden vor Ort erfolgt, kann hier nicht den qualitativen Tätigkeitsmittelpunkt des Kl. ausmachen. Es kommt vielmehr auf das aktuelle und schnelllebige Tagesgeschäft an.

Schließlich erfolgt die Akquise von Neukunden nach dem glaubhaften Vortrag des Kl. im Erörterungstermin zunächst vom Arbeitszimmer aus. Denn hier spielt vorrangig der Preis die entscheidende Rolle. Auch hier können die dann ggf. folgenden Besuche beim Neukunden nicht den qualitativen Tätigkeitsmittelpunkt für die gesamte betriebliche Tätigkeit in den Außendienst verschieben. Die Betreuung der Stammkunden entfällt dadurch nicht. Die vom Arbeitszimmer aus verrichteten Tätigkeiten geben der betrieblichen Betätigung des Kl. weiterhin den prägenden Gehalt.

 

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