Finanzgericht Münster urteilt zu Milchersatzprodukten
Die Sonne scheint und die Cafés sind voll mit Menschen, die auch den ein oder anderen Kaffee genießen. Aber auch Latte Macchiato oder Milchkaffee zum Mitnehmen werden gern geordert. Bei der Vielfalt der Kaffeespezialitäten denkt kaum jemand an die umsatzsteuerlichen Herausforderungen, die diese für die Gastronomen mit sich bringen.
Denn welcher Umsatzsteuersatz auf diese Getränke anzuwenden ist, hängt nicht nur davon ab, wo diese verzehrt werden, sondern auch welche Bestandteile sie haben. Ob klassische Kuhmilch oder Milchersatzprodukte wie Hafermilch verwendet werden, macht laut Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 14.03.2024 – 1 K 232/24) einen Unterschied und auch bei der klassischen Kuhmilch kommt es darauf an, wie hoch der Milchanteil ist.
Hafermilch ist keine Milch
Im Streitfall lieferte die Steuerpflichtige auch Milchersatzprodukte bzw. Getränke mit mindestens 75 Prozent Anteil an Milchersatz zum Verzehr außer Haus. Sie war der Ansicht, auf diese Umsätze sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anzuwenden. Das ist zumindest richtig, wenn es sich um tierische Milch handelt.
Milchersatzprodukte sind aus z. B. Soja, Reis oder Hafer gewonnene Flüssigkeiten, die im allgemeinen Handel erhältlich sind und beispielsweise von Menschen, die an einer Lactose-Überempfindlichkeit oder Kuhmilcheiweißallergie leiden, oder sich vegan ernähren, verwendet werden. Sie sind ebenso wie Milch tierischen Ursprungs zum direkten Verzehr als Getränk, zur Zubereitung anderer Lebensmittel, für Nachspeisen oder als Beigabe für Kaffee und Tee einsetzbar.
Das Finanzamt teilte die Ansicht der Steuerpflichtigen über den anzuwendenden Steuersatz nicht. Die Lieferung von anderen Getränken als Milch, Milchmischgetränken und reinem Wasser sei stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern.
Milch muss vom Tier kommen Das Finanzamt argumentierte, die veganen Milchalternativen unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung, denn Waren pflanzlichen Ursprungs seien keine Milch. Nach der insoweit maßgeblichen zolltariflichen Auslegung ist Milch das Gemelk eines oder mehrerer Tiere.
Die vertriebenen Getränke sind auch keine begünstigten Milchmischgetränke. Die aus Soja, Reis oder Hafer hergestellten Getränke bzw. vegane Milchalternativen gehören nicht zu den begünstigten Gegenständen, weil sie keinen Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses enthalten. Sie werden aus pflanzlichen Ressourcen hergestellt und sind keine Milcherzeugnisse tierischen Ursprungs.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des Finanzamtes angeschlossen und damit den Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer bestätigt. Vegane Milchalternativen sind keine Milch. Sie fallen somit nicht darunter und unterliegen deshalb nicht der ermäßigten Besteuerung. Diese Auffassung vertrat auch der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2006 (BFH, Urteil v. 09.02.2006 – VR 49/04). In dieser Entscheidung hatte der BFH auch darauf hingewiesen, dass bei der Herstellung von veganen Milchalternativen aus Pflanzen (Soja, Reis oder Hafer) erhebliche Mengen Wasser zugesetzt werden müssen. Ein Milchmischgetränk, welchem jedoch mehr als 25 Prozent Wasser zugesetzt wird, wäre ohnehin nicht begünstigt.
Gesetzesänderung für ermäßigten Steuersatz notwendig
Das Finanzgericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber eine Änderung am Umsatzsteuergesetz vornehmen müsste, damit der ermäßigte Steuersatz auch auf solche veganen Milchalternativen angewendet werden kann. Bis dahin bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer.
Quelle: b.b.h.
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Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt.
Hintergrund: Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.
Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören u.a.:
• kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden,
• eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
• keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige,
• mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,
• digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können – dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert,
• Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie
• digitale Steuerbescheide.
Hinweis:
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: b.b.h.
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Die Neuregelungen für E-Rechnungen gelten auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Hierauf macht das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern aufmerksam.
Hintergrund: Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z. B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen Format vorliegen, das von Computern gelesen werden kann, damit sie leicht verarbeitet werden können.
Hierzu führt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weiter aus:
(Gemeinnützige) Vereine als Rechnungsersteller Diese neue Regel gilt auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen (auch Sphären genannt) eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden; betroffen können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sein. Weitere Informationen zu diesen Sphären finden Sie in der Broschüre „Steuertipps für Vereine“ der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Stand März 2023). Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro [und Fahrausweise] gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.
(Gemeinnützige) Vereine als Rechnungsempfänger Vereine sollten sich jedoch darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können (ggf. als Anhang einer E-Mail), die den Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist keine Übergangsfrist vorgesehen.
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat am 15.10.2024 das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007).
Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen eingeführt. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem).
In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
• Rechtslage bis zum 31.12.2024
• Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz
o Rechnungsarten ab dem 1.1.2025 (E-Rechnung sowie „Sonstige Rechnung“)
o Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen (u.a. Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung sowie Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise)
o Zulässige Formate einer E-Rechnung (E-Rechnung ist als rein strukturiertes Datenformat sowie hybride Formate)
• Besondere Fragen im Zusammenhang mit einer E-Rechnung
o Umfang einer E-Rechnung
o Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
o Verträge als Rechnung
o End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen
o Rechnungsberichtigung
o Juristische Personen des öffentlichen Rechts
• E-Rechnung und Vorsteuerabzug
• Aufbewahrung
• Übergangsregelungen (Rn. 62 ff.)
Hinweis:
Für die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gelten nach § 27 Absatz 38 UStG verschiedene Übergangsregelungen, nach denen der Rechnungsaussteller unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine sonstige Rechnung ausstellen kann. Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren (siehe Rn. 40 des BMF-Schreibens).
Quelle: b.b.h.
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In einigen Bundesländern sind aktuell mehrere Fälle von gefälschten Steuerbescheiden mit Zahlungsaufforderungen bekannt geworden. Bisher sind Fälle aus der Hansestadt Bremen, dem Freistaat Sachsen und Sachsen-Anhalt bekannt. Auch Steuerpflichtige in Thüringen und in anderen Bundesländern könnten Opfer der neuen Betrugsmasche werden. Hierauf weist das Thüringer Finanzministerium hin.
Die gefälschten Steuerbescheide sind per Post bei den Steuerbürgern angekommen. Darin werden diese aufgefordert, binnen einer Woche Einkommensteuer nachzuzahlen. Einige der Betroffenen haben sich aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der vermeintlichen Steuerbescheide an das für sie örtlich zuständige Finanzamt gewandt. Dabei stellte sich heraus, dass die Steuerbescheide gefälscht sind. In den Bescheiden sind lediglich der Name und die Adresse der Steuerpflichtigen korrekt. Im Übrigen sind alle Angaben (auch die Steuernummer) falsch bzw. können nicht zugeordnet werden.
In einem Fall war sogar die zur Zahlung angegebene IBAN unvollständig, so dass in diesem Fall eine Zahlung nicht möglich gewesen wäre.
Hinweis:
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Thüringer Steuerbürger von dieser Betrugsmasche betroffen sind, wird empfohlen, bei per Post übermittelten Steuerbescheiden zunächst die Steuernummer und / oder Steueridentifikationsnummer zu prüfen. Sollte diese nicht korrekt oder unvollständig sein, sollten sich die Betroffenen umgehend an ihr örtlich zuständiges Finanzamt wenden und um Überprüfung bitten. Auch die angegebene Bankverbindung des Finanzamts sollte mit früheren Angaben verglichen werden.
Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 9.10.2024 (il)
Nachricht aktualisiert am 14.10.2024: Auch in Niedersachsen sind gefälschte Steuerbescheide im Umlauf. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) rät, im Zweifel über die Echtheit eines Bescheides das zuständige Finanzamt zu kontaktieren. Die Kontaktdaten der niedersächsischen Finanzämter finden Sie z.B. im Telefonbuch oder unter https://lstn.niedersachsen.de/steuer/finanzaemter/ (s. LfSt Niedersachsen, Pressemitteilung v. 14.10.2024 (il)).
Quelle: b.b.h.
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Es liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vor, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 14.3.2024 – 4 K 75/23; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 12/24).
Hintergrund: Gem. § 1 Abs. 1a Satz 1 UStGunterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. In diesem Fall tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers, § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG.
Quelle: b.b.h.
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Das BMF hat den UStAE in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 an aktuelles Recht angepasst und die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) ab dem 16.05.2024 auf 800 Voltampere angehoben (BMF, Schreiben v. 15.08.2024 – III C 2 – S 7220/22/10002 :017).
Hintergrund: Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024 (BGBl. I Nr. 151) wurde mit Wirkung zum 16.05.2024 die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (WechselrichterScheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.
Demgemäß wird der UStAE in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „600 Watt“ wird durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt.
Hinweis:
Die Grundsätze des Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 16.05.2024.
Quelle: b.b.h.
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Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/24/3802 vom 25.07.2024
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Höhe der ihnen gewährten Familienleistungen nicht gewahrt hat. Diese Verletzung der Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das EU-Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Verordnung (EU) Nr. 492/2011und Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Bayern hat im Jahr 2018 ein neues System für Familienleistungen für Einwohner Bayerns mit Kleinkindern (bis zu drei Jahren) eingeführt. Nach diesem System erhalten EU-Staatsangehörige, deren Kinder in einem Mitgliedstaat leben, in dem die Lebenshaltungskosten unter denen in Bayern liegen, niedrigere Leistungen.
Nach Auffassung der Kommission ist diese Regelung nicht mit dem EU-Recht vereinbar, da sie mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU diskriminiert. Es ist eines der Grundprinzipien der EU, dass Menschen ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleich behandelt werden. In Anwendung dieses Grundprinzips haben mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, die in gleicher Weise zum Sozialversicherungssystem beitragen und dieselben Steuern zahlen wie einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Anspruch auf dieselben Sozialleistungen. Daher sollten mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, deren Kinder dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Familienleistungen in gleicher Höhe erhalten wie andere Beschäftigte in Bayern.
Die Kommission hatte Deutschland im November 2021 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Im Juni 2022 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-328/20 entschieden, dass die von Österreich eingeführte Regelung für Familienleistungen, die der bayerischen sehr ähnlich war, nicht im Einklang mit dem EU-Recht stand. Das Urteil des Gerichtshofs bestätigte die Auffassung der Kommission. Daraufhin übermittelte die Kommission Deutschland im Januar 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da Deutschland in seiner Antwort die Bedenken der Kommission nicht ausreichend ausgeräumt hat, hat die Kommission nun beschlossen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.
Hintergrund:
Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet die auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern beim Zugang zu Beschäftigung und den Arbeitsbedingungen.
Diese Vertragsbestimmung wird in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union näher ausgeführt. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung genießen mobile EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer dieselben sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer. Dies gilt auch für Familienleistungen.
Insgesamt sollten mobile EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genauso behandelt werden wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten. Sie haben Anspruch auf Familienleistungen in gleicher Höhe, auch für ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.
Quelle: b.b.h.
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