Steuer-News auf einen Blick und dabei Steuern sparen, wie ein Profi

Referentenentwurf: Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) Bundesministerium der Finanzen 17.5.2024

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.

Quelle: b.b.h.

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Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offensteht

Nach der ab dem VZ 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (BFH, Urteil v. 27.3.2024 – VI R 5/22; veröffentlicht am 10.5.2024).
Hintergrund: Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Maßgebend für das Vorliegen von Arbeitslohn ist für den Streitzeitraum 2015 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417).

Quelle: b.b.h.

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Steuermehreinnahmen durch Betriebsprüfungen

97.349,93 Vollzeit-Stellen waren 2023 bei den Finanzämtern der Länder besetzt. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (20/11267) auf eine Kleine Anfrage (20/11084) der Gruppe Die Linke hervor. Für die Jahre 2021 und 2022 verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort (20/7292) auf eine Kleine Anfrage (20/7109) der damaligen Fraktion Die Linke.
Die Zahl der nicht besetzten Planstellen (in Vollzeitäquivalenten, VZÄ) habe 2023 bei den Finanzämtern 6.828,38 betragen. Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seien 2008,2 Stellen besetzt und 225,3 nicht besetzt gewesen. Das BZSt beschäftige derzeit 12.393,93 Betriebsprüfer (in VZÄ), das BZSt 402,02. Die Zahl der Fahndungsprüfer beziffert die Bundesregierung auf bundesweit 2.534 (in VZÄ).
Betriebsprüfungen bei Großunternehmen haben den Angaben zufolge 2023 zu Steuermehreinnahmen in Höhe von 10,2 Milliarden Euro geführt. Bei Mittelbetrieben kamen so Mehrsteuern in Höhe von 1,1 Milliarden Euro zustande, bei Klein- und Kleinstbetrieben jeweils etwas weniger.

Quelle: b.b.h.

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Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten
Bundesministerium der Finanzen 29. April 2024, III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004 (DOK
2024/0136327)

Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung II. Vorproduzierte Inhalte III. Live-Streaming IV. Dienstleistungskommission
V. Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Anwendungsregelungen Schlussbestimmungen
I. Einleitung
1 Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt. Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nummer 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.
2 Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich, insbesondere auch auf dem Gebiet der Kunst und Kultur, Folgendes:
II. Vorproduzierte Inhalte
3 Bei der Bereitstellung einer (auch vorproduzierten) Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer (Veranstalter) in digitaler Form, die durch den Empfänger individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird, handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 UStG. Die Bereitstellung der Aufzeichnung, die Gewährung des Zugangs hierzu und die Möglichkeit des Abrufs per Download bzw. per Streaming erfolgt im Wesentlichen automatisiert über das Internet und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung (vgl. Abschnitt 3a.12 UStAE). Der Ort dieser auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE).
4 Demgegenüber stellt die Verbreitung und Weiterverbreitung von bereitgestellten vorproduzierten Inhalten im Internet keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, sondern eine Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistung dar, wenn diese Inhalte zeitgleich durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden (Artikel 7 Absatz 3 i. V. m Artikel 6b Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b MwStVO). Der Ort dieser Rundfunk- und Fernsehdienstleistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 UStG bestimmt sich, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE), ebenfalls nach § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG.
5 Für diese auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen oder Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistungen kommt weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 UStG in Betracht, noch ist die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zulässig. Die Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 14 UStG ist nicht einschlägig, da Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, hiervon ausgenommen sind.
III. Live-Streaming
6 Bei der Bereitstellung eines Live-Streaming-Angebotes einer Veranstaltung durch einen Unternehmer (Veranstalter), das parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und in Echtzeit erfolgt, handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung, da die Veranstaltung als maßgebliche Leistung mit mehr als nur einer minimalen menschlichen Beteiligung erbracht wird und ihrer Art nach nicht im Wesentlichen automatisiert erfolgt. Es liegt eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a UStG vor. Wird diese Leistung an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE) erbracht, gilt als Leistungsort der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
7 Im Gegensatz zur digitalen Bereitstellung von aufgezeichneten Inhalten (siehe Tz. II) ist für Live-Streaming-Angebote von Veranstaltungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a und b UStG anwendbar, sofern die Umsätze von einer nach dieser Vorschrift begünstigten Einrichtung erbracht werden. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Interaktion mit dem Publikum, die neben verschiedenen Bekundungen wie Beifall, Zugabe etc. (ggf. auch über Button-Funktionen oder soziale Netzwerke) aber auch im bloßen Zuhören bestehen kann und ausschließlich in Echtzeit stattfindet.
8 Sofern die Umsätze nicht von einer nach § 4 Nummer 20 UStG begünstigten Einrichtung erbracht werden, kommt für den Verkauf einer digitalen Eintrittsberechtigung zu einem Live-Streaming-Angebot die Steuersatzermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht.
IV. Dienstleistungskommission
9 Gerade im Bereich der Musikveranstaltungen (Konzerte, Orchesteraufführungen u. A.) kommt es vor, dass deren digitale Bereitstellung (als Live-Stream oder als Aufzeichnung) auch über externe Veranstaltungsportale oder andere Dritte erfolgt.
10 In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Absatz 11 oder Absatz 11a UStG vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn ein anderer Unternehmer als der Veranstalter in die Erbringung der sonstigen Leistung (Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen) eingeschaltet wird und dieser im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt (§ 3 Absatz 11 UStG) oder ein Unternehmer in die Erbringung der sonstigen Leistung (Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen) eingeschaltet wird, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird (§ 3 Absatz 11a UStG).
11 Erfolgt das Live-Streaming-Angebot im Rahmen einer Dienstleistungskommission nach § 3 Absatz 11 oder Absatz 11a UStG, sind die leistungsbezogenen Merkmale der Steuerbefreiung oder -ermäßigung auf die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte Leistung anzuwenden (Abschnitt 3.15 Absatz 2 Satz 1 UStAE). Besorgt ein Unternehmer für Dritte Leistungen, für die die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG zur Anwendung kommt, sind auch die Besorgungsleistungen an die Abnehmer nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit. Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten sind weiterhin für jede Leistung innerhalb einer Dienstleistungskommission gesondert in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen (Abschnitt 3.15 Absatz 3 Satz 1 und 3 UStAE).
V. Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen
12 Ob es sich bei der neben der Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) angebotenen weiteren Leistung in Form einer Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann (siehe Tz. II), um eine selbständige, getrennt zu beurteilende Leistung oder – zusammen mit der Bereitstellung des Live-Streams – um eine einheitliche Leistung handelt, ist nach den allgemeinen Regelungen zur Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 Absatz 2 und Absatz 3 UStAE) zu beurteilen. Danach ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Nach der Rechtsprechung ist dabei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. In der Regel ist jede Leistung als selbständige Leistung zu betrachten. Zur Abgrenzung gelten folgende Grundsätze:
a) Einheitliche Leistung eigener Art
Bei der kombinierten Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) und einer Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, handelt sich um eine Leistung eigener Art, die insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Eine Aufteilung des Entgelts kommt nicht in Betracht.
b) Selbständige Leistungen
Wird dagegen neben der Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts oder aber eines Aufpreises zusätzlich die Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, angeboten, liegen zwei selbständige Leistungen vor, die getrennt zu beurteilen sind. Denn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist die Bereitstellung des Live-Streams weder untrennbar mit der Aufzeichnung verbunden, noch stellt sie ein Mittel dar, um diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr behalten beide Leistungen für den Leistungsempfänger – auch bei Entrichtung eines einheitlichen Gesamtentgelts – jeweils ihren eigenständigen Charakter und treten nicht hinter einer komplexen Gesamtleistung zurück.
Liegen selbständige Hauptleistungen vor, die unterschiedlich zu besteuern sind, und wird für diese ein einheitliches Nutzungsentgelt erhoben, so ist das Entgelt auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen (Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE).
Sofern der Abruf einer Aufzeichnung nur durch Zahlung eines Aufschlags auf das ohnehin zu entrichtende Entgelt möglich ist, können die Beträge den Leistungen eindeutig zugeordnet werden, so dass es keiner Aufteilung bedarf.
VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote
13 Die vorgenannten Ausführungen sind auch auf andere Online-Dienstleistungsangebote, zum Beispiel im Bildungsbereich und im Gesundheitsbereich anwendbar. Den obigen Ausführungen entsprechend sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 21 und Nummer 22 UStG dann umsatzsteuerfrei, wenn die Unterrichtsleistung im Rahmen eines Live-Streaming-Angebots interaktiv erbracht wird. Auch Online-Sprechstunden per Video-Stream mit einem direkten Austausch zwischen dem Patienten und dem Arzt sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 UStG als Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei.
VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
14 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 05.03.2024 – III C 3 – S 7327/21/10004 :002 (2024/0053891), BStBl I S. 434, geändert worden ist, wird erneut geändert.

Quelle: b.b.h.

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Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen

In seiner Stellungnahme macht der DStV darauf aufmerksam, dass Ärger für die Praxis drohen könnte: Durch neue Vorgaben für die Post kann die Zustellung von Briefen künftig länger dauern. Davon sind auch steuerliche Regelungen zur Berechnung von Fristen betroffen.
Hintergrund: Der Gesetzgeber möchte mit dem PostModG die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängern. Folgerichtig sieht der Gesetzentwurf auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vor.
Der DStV hat zu den Verfahrensänderungen im Steuerrecht Stellung genommen und führt hierzu aus:
• Auswirkung auf Fristberechnung: Um die Vermutungsregelung für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, sollen diese von drei Tagen auf vier Werktage geändert werden. Klargestellt wird auch, dass Samstage hiernach als Werktage gelten. Im Windschatten dieser Anpassungen plant die Bundesregierung die Regelung des § 108 Abs. 3 AO für die Bekanntgabe nicht mehr anzuwenden. Mit der Folge, dass eine Bekanntgabe an einem Samstag erfolgen kann und die Einspruchsfrist zu laufen beginnt. Das birgt Risiken bei der Fristberechnung und kann Nachteile für die Steuerpflichtigen haben.
• Nachteile durch Bekanntgabe an Samstagen vermeiden: Die bisherige Rechtslage ist nunmehr seit Jahrzehnten durch die Rechtsprechung klargestellt und zur üblichen Praxis geworden. Die betrieblichen Abläufe sind entsprechend ausgestaltet. Neben dem ohnehin noch erhöhten Arbeitsaufkommen und dem Fachkräftemangel in kleinen und mittleren Kanzleien braucht es nicht noch zusätzlich eine Umstellung von Arbeitsabläufen. Deshalb hat sich der DStV für eine Beibehaltung der Anwendung des § 108 Abs. 3 AO sowie eine Verlängerung der Vermutungsregelung auf fünf Werktage ausgesprochen.

Quelle: b.b.h.

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Einkommen-/Umsatzsteuer: steuerliche Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen

Das Thüringer Finanzministerium hat Informationen für Steuerzahler zur steuerlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Hintergrund: In den Finanzämtern häufen sich die Anfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Viele Steuerpflichtige sind unsicher, ob sie ihre Anlage komplett steuerfrei betreiben können, oder sich die Steuerfreiheit nur auf die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer erstreckt. Die Finanzverwaltung des Landes Thüringen hat daher die steuerlichen Regeln zum Betrieb von Photovoltaikanlagen noch einmal zusammengefasst.
I. Umsatzsteuer
Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sog. Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1.1.2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Photovoltaikanlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird.
Seit dem 1.1.2023 gilt für den Kauf und die Installation bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent, wenn:
• die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen/Wohnungen/Wohngebäuden,
• auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden oder
• an Wohnwagen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, installiert sind.
Ist die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage kleiner oder gleich 30 kW(p), dann entfällt ein Nachweis der Belegenheit. Für den Erwerb dieser kleinen Anlagen greift dann automatisch der Nullsteuersatz.
Aus Gründen des Bürokratieabbaus kann auf die steuerliche Erfassung beim Finanzamt und die Vergabe einer Steuernummer verzichtet werden, wenn:
• das Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage i.S.d. § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (+ steuerfreie Vermietung) umfasst,
• die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet wird und
• die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.
Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesen Fällen die Marktstammdatenregisternummer der Photovoltaikanlage mitzuteilen. Die Information an den Netzbetreiber bezüglich der Inanspruchnahme der Vereinfachung ist jedoch zwingend erforderlich, da anderenfalls die (vom Netzbetreiber ausgewiesene) Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom von den Betreiberinnen oder Betreibern der Anlage geschuldet werden würde.
Erfüllt der Unternehmer hingegen eine der o.g. Voraussetzungen nicht, bedarf es bei erstmaliger unternehmerischer Betätigung einer elektronischen Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt.
Für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.
II. Einkommensteuer
Bereits rückwirkend seit dem 1.1.2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen:
• Die installierte Bruttoleistung darf bis zu 30 kW(p) betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist. Die Anlage kann auch einkommensteuerfrei betrieben werden, wenn sie auf Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden (z.B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) installiert ist und die installierte Leistung 15 kW(p) nicht überschreitet.
• Für den Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kW(p) pro Steuerpflichtigen. Bei Überschreiten der 100 kW(p)-Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen.
• Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sowie sog. Fassadenphotovoltaikanlagen sind begünstigt. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind hingegen unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
Die jeweilige Verwendung des erzeugten Stroms ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Es spielt also keine Rolle, ob der erzeugte Strom z.B. vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs verbraucht wird.

Quelle: b.b.h.

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Unternehmen als Sponsor

Sponsoring ist im Profisport ein etabliertes Geschäft geworden, bei dem durchaus hohe Beträge umgesetzt werden. Dahingegen fällt es kleineren Vereinen, Organisationen oder Unternehmen nicht immer leicht, als Sponsoren und Gesponserte zusammenzufinden. Grundsätzlich gibt es Sponsoring in vielen Bereichen. Es reicht vom Sportsponsoring, Kunst- und Kultursponsoring über das Sozialsponsoring und Ökosponsoring bis hin zum Wissenschaftssponsoring. Auch Einzelpersonen sind im Übrigen selbstverständlich sponsoringfähig, insbesondere Sportlerinnen und Sportler machen davon Gebrauch.
Sponsoring-Definition
Sponsoring verschafft Unternehmen Sichtbarkeit
Vertrag ist ein Muss für Unternehmen als Sponsor
Sponsoring-Anfrage vorbereiten
Sponsor und Gesponserte müssen matchen
Kontaktpflege als Schlüssel für lange Zusammenarbeit
Sponsoring-Definition
Grundsätzlich ist Sponsoring an kein bestimmtes Segment und keine bestimmte Form gebunden, wenngleich die Definition im Gabler-Wirtschaftslexikon dies erst einmal nahelegt: „Sponsoring bedeutet die Analyse, Planung, Umsetzung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten, die mit der Bereitstellung von Geld, Sachmitteln, Dienstleistungen oder Know-how durch Unternehmen und Institutionen zur Förderung von Personen und/oder Organisationen in den Bereichen Sport, Kultur, Soziales, Umwelt und/oder den Medien unter vertraglicher Regelung der Leistung des Sponsors und Gegenleistung des Gesponserten verbunden sind, um damit gleichzeitig Ziele der Marketing- und Unternehmenskommunikation zu erreichen. Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung grenzt Sponsoring von anderen Formen der Unternehmensförderung wie z.B. Mäzenatentum und Spendenwesen ab.“
Sponsoring verschafft Unternehmen Sichtbarkeit
Bei den beiden letzteren geht es nicht darum, in irgendeiner Weise eine Gegenleistung für die finanziellen oder Sachmittel zu erhalten. Beim Sponsoring hingegen ist das sehr wohl der Fall. Dass Sponsoring hauptsächlich im Sport vorkommt, ist kein Zufall. Sponsoren wollen sichtbar sein, ihre Bekanntheit steigern und einen positiven Imagetransfer erzielen.
Relevant – und eine Frage für Steuerberaterin und Steuerberater – ist die Frage, ob die Zuwendung untypischerweise uneigennützig ist oder eben nicht. Zudem muss die Höhe des Sponsorings angemessen sein und die erwarteten Mehreinnahmen in einem plausiblen Verhältnis zur Höhe der Sponsoringausgaben stehen. Oftmals handelt es sich beim Sponsoring um eine betriebliche Werbemaßnahme, die im Gegensatz zur Spende als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Während dies im Sport meist der Fall ist, kann Sponsoring im sozialen Bereich eine Spende darstellen. Dies ist der Fall, wenn nur auf die Unterstützung hingewiesen, aber nicht damit geworben wird – insbesondere auch durch den Sponsor. Die genauen Regelungen für Gesponserte wie insbesondere auch für Sponsoren listet ein BMF-Schreiben im Sponsoring-Erlass auf.
Vertrag ist ein Muss für Unternehmen als Sponsor
Möchten Unternehmen Sponsor werden, empfiehlt es sich im Hinblick auf Sponsoring und Umsatzsteuer, immer einen schriftlichen Sponsoringvertrag abzuschließen. Dieser regelt, welche Leistung mit welcher Gegenleistung entgolten wird. Auch hier ist der professionelle Blick des Steuerberaters oder der Rechtsanwältin unerlässlich.
Betrachtet man das Volumen, ist dieses Unterfangen kein schwieriges. Allein im Sport werden in Deutschland jährlich rund vier Milliarden Euro für Sponsoring ausgegeben – freilich überwiegend an die Proficlubs. Rund 75 Prozent der Sportsponsoring-Ausgaben der Top-Sponsoren flossen zuletzt in den Fußball.
Kleine Vereine aus dem Breitensport sprechen oft von sich aus Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Bekanntenkreis an. Wollen Unternehmen aktiv auf die Suche nach Sponsoring-Interessierten gehen, empfiehlt es sich ebenfalls, zunächst auf persönliche Netzwerke zurückzugreifen. Das gilt besonders dann, wenn regional gesponsert werden soll. Im ersten Schritt können Unternehmen, die Sponsor werden möchten, ihre Mitarbeitenden ansprechen. Vermutlich sind einige davon selbst im Verein aktiv oder aber in ihrer Freizeit im Rahmen kultureller Aktivitäten engagiert.
Ist dieser Kanal durchgespielt, kann der Blick ins Internet hilfreich sein: Etliche Sportvereine weisen dort bereits fertig ausgearbeitete Sponsorenpakete aus. Wichtig ist immer im Fokus zu behalten, dass das Sponsoring tatsächlich die eigene Bekanntheit erhöht und das Image verbessert. Steht ein höheres Budget zur Verfügung und sollen die Sponsoring-Aktivitäten auf eine professionellere Basis gestellt werden, besteht die Möglichkeit, sich an spezialisierte Sponsoring-Agenturen zu wenden. Diese gibt es in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel für den Motorsport, aber auch im Kulturbereich.
Sponsoring-Anfrage vorbereiten
Für die Sponsoring-Anfrage gibt es eine ganze Reihe an Parametern, auf die Unternehmen achten und nach denen sie sogenannten Sponsoring-Lizenzen, wie sie Agenturen vertreiben, qualifizieren können. Dazu zählen inhaltliche Alleinstellungsmerkmale, Zielgruppendefinitionen, Infrastrukturfaktoren und Werbereichweiten. Diese Faktoren lassen sich bequem über Agenturen recherchieren, in der direkten Ansprache von Kultureinrichtungen oder Sportvereinen können sie erfragt werden. Häufig ist die Antwort nicht ganz so offenkundig wie die sichtbaren Angebote, die Sponsoren für ihre meist monetäre Gegenleistung erhalten. Vielleicht gibt es neben Banden, Netzen, Trikots oder Eintrittskartengestaltung auch die Möglichkeiten für VIP-Packages oder Vergünstigungen für potenzielle Kundinnen und Kunden des Sponsors.
Sponsor und Gesponserte müssen matchen
Besonders wichtig wird der Match von Sponsor und Gesponsertem im Kulturbereich. Während der Sport im Wesentlichen keine inhaltliche oder gesellschaftlich relevante Aussage trifft, ist das bei Kunst regelmäßig nicht der Fall. Der Sponsor profitiert dort nur dann tatsächlich, wenn sein Produktportfolio nicht im Widerspruch zum Dargestellten steht. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn er etwa Konzerte oder Ausstellungen fördert, die sich vielleicht gerade kritisch mit bestimmten Themen auseinandersetzen.
Es genügt möglicherweise aber schon, wenn kein allzu gravierender Gegensatz besteht. Das mag bei kapitalismuskritischen Videoinstallationen mit Unterstützung eines Geldinstituts vielleicht durchaus gelegentlich der Fall sein. Spezialisierte Agenturen bieten hier ihre Dienste an, indem sie etwa Datenbanken zur Verfügung stellen, innerhalb derer Unternehmen auf der Suche nach der passenden Kulturmarke fündig werden können.
Kontaktpflege als Schlüssel für lange Zusammenarbeit
Möchten Unternehmen Sponsor werden, ist die Suche nach einem passenden Verein oder einer Kultureinrichtung erst der Anfang der Bemühungen. Besonders wertvoll ist ein Sponsoring ja dann, wenn es langfristig bestehen bleibt. Damit dies gelingt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss die Leistung stimmen, und zweitens die Beziehung. Im Sponsoring geht es gerade nicht darum, eine bestimmte Anzahl von Werbeanzeigen zu bezahlen, sondern durch eine längerfristig angelegte Partnerschaft Marketingeffekte zu erzielen. Dementsprechend ist es sinnvoll, sich vom Gesponserten regelmäßig über die Aktivitäten und die Präsenz des Unternehmens berichten zu lassen.
Natürlich ist ein Imagegewinn nicht unmittelbar messbar, aber vielleicht gibt es Momentaufnahmen, die als Beleg für eine gelungene Präsenz beim Gesponserten dienen können. Hilfsweise sind Zuschauerzahlen, besondere Besuchergruppen und Zugriffszahlen geeignete Mittel, um im Gespräch zu bleiben und zu signalisieren, dass der Gesponserte sich seiner Rolle bewusst ist und dieser auch Rechnung trägt.

Quelle: b.b.h.

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Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für steuerbefreite PV-Anlagen

Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden (FG Köln, Beschluss v. 14.3.2024 – 7 V 10/24; Beschwerde anhängig, BFH-Az. III B 24/24).
Hintergrund: Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer PV-Anlage zählt) nach § 7g Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 1.1.2022 u.a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.

Quelle: b.b.h.

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