Erleichterung bei der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen in Sicht?
Das Bundesministerium der Finanzen plant Erleichterungen bei der Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG – ein erster, dringend benötigter Schritt, um die Verunsicherung bei Bildungseinrichtungen zu reduzieren.
Nach der Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen durch das JStG 2024 fragen sich viele Einrichtungen: Wie geht es weiter?
BMF kündigt begleitendes Schreiben an
Ein Lichtblick: Auf Nachfrage des Bundestagsabgeordneten WP/StB Fritz Güntzler MdB (CDU/CSU) erklärte das BMF, dass ein Schreiben in Arbeit ist, um offene Fragen zu klären. Besonders erfreulich für Einrichtungen, die bereits unter die Steuerfreiheit fallen: Bestehende Bescheinigungen sollen auch nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 01.01.2025 gültig bleiben.
Aber: Es bleiben Unklarheiten
Das Schreiben ist noch nicht final. Die Abstimmung mit den Ländern läuft, und es bleibt offen, ob diese der Auffassung des BMF folgen. Zudem handelt es sich nur um die Verwaltungsauffassung – Gerichte könnten anders entscheiden.
Wer 100-prozentige Rechtssicherheit möchte, sollte frühzeitig neue Bescheinigungen beantragen.
Es werden weitere Maßnahmengefordert:
Für echte Rechtssicherheit und um die Neuregelung in den Kalkulationen der Bildungsanbieter wirtschaftlich sowie in den Kundenverträgen rechtlich abzubilden, braucht es:
Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts um mindestens ein Jahr.
Eine klare Regelung, wonach die Bescheinigungen nur durch den Unternehmer beantragt werden können.
Quelle: b.b.h.
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