Gesetzesfolgenabschätzung: Umfrage zur Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen (BZSt)

Das BZSt hat im Auftrag des BMF eine Befragung der Steuerberaterschaft zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen gestartet.
Hintergrund: Die Pflicht zur Abgabe von monatlichen USt-Voranmeldungen für neu gegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr wurde durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) mit Wirkung vom 1.1.2021 für sechs Jahre ausgesetzt. Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt also nicht mehr monatlich eine USt-Voranmeldung zu übermitteln (§ 18 Absatz 2 Satz 5 und 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Durch die (befristete) Aussetzung sollen Existenzgründer gefördert werden.
Hierzu führt das BZSt u.a. weiter aus:
• Das BMF hat das BZSt, Fachbereich Gesetzesfolgenabschätzung, mit der Evaluierung der Aussetzung der Norm beauftragt. Bei der Evaluierung sollen unter anderem mögliche Auswirkungen der Aussetzung der monatlichen USt-Voranmeldung auf die eingetretenen Entlastungen für Gründer betrachtet werden.
• Hierbei sollen auch die Erfahrungen der Steuerberaterschaft Berücksichtigung finden. Zu betrachten sind die Besteuerungszeiträume 2022 und 2023. Dazu wird um Ihre Einschätzung und Stellungnahme gebeten.
• Die Beantwortung der Fragen dauert in etwa 10 Minuten. Am Ende der Befragung besteht die Möglichkeit, den Fragebogen für Ihre eigenen Zwecke zu speichern und zu drucken.
• Sofern Pflichtfragen verwendet werden, so sind diese durch ein rotes Sternchen * gekennzeichnet.
Hinweis:
Die Umfrage können Sie auf der Homepage des BZSt starten. Falls Sie Fragen zu der Umfrage haben, melden Sie sich bitte per E-Mail unter: gesetzesfolgenabschaetzung@bzst.bund.de
Die Teilnahme ist bis zum 15.05.2024 möglich.

Quelle: b.b.h.

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