Gesetzgebung: Bundesregierung beschließt JStG 2024
Die Bundesregierung hat am 5.6.2024 das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen. Hierauf weist das BMF aktuell hin.
Mit dem Gesetz sollen der Abbau von Bürokratie vorangetrieben sowie die Digitalisierung beschleunigt werden. Darüber hinaus wird fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.
Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthält dazu eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Hervorzuheben sind u.a. folgende Maßnahmen:
• Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG-E): Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung sollen eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte überwunden werden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern. Arbeitgeber sollen durch die neue Regelung die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
• Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG-E): Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) soll auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert werden. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig sollen danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
• Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen: Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum soll nunmehr gesetzlich kodifiziert und in der Sache bürokratieärmer ausgestaltet werden. Insbesondere soll die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben werden, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
• Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG-E, §§ 41, 51 BierStV-E): Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von 2 hl auf 5 hl Bier. Sie sollen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand führen.
Darüber hinaus sind u.a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche enthalten:
• Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36KStG-E)
• Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG-E)
• Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
• Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
• Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO-E)
• Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG-E
• Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
• Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG-E)
• Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG-E)
• Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG-E)
Hinweis:
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Der Volltext des Regierungsentwurfes ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: b.b.h.
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