Minijob mit Verdienstgrenze neben der Selbstständigkeit
Selbstständige können neben ihrer selbstständigen Tätigkeit einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben.
Eine selbstständige Tätigkeit stellt keine abhängige Beschäftigung dar. Deshalb spielt sie bei der Beurteilung von Minijobs keine Rolle. Selbstständige können daher neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch mehrere Minijobs ausüben.
Der gesamte Verdienst aus den Minijobs darf zusammengerechnet nicht mehr als 538 Euro im Monat betragen. Das Einkommen aus der Selbstständigkeit hat keinen Einfluss auf die Minijob-Verdienstgrenze.
Rentenversicherungspflicht im Minijob auch neben Selbstständigkeit
Für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt die Rentenversicherungspflicht. Das gilt auch neben der Selbstständigkeit. Üben Selbstständige parallel einen Minijob aus, profitieren sie vom vollen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.
Durch die Zahlung eigener Rentenbeiträge
• erwerben sie beispielsweise die volle Anrechnung der Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten,
• haben Anspruch auf eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung oder
• können die staatliche Förderung zur privaten Altersvorsorge in Anspruch nehmen.
Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen jedoch für jeden Minijob mit Verdienstgrenze immer einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Das gilt unabhängig von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung berät unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 10004800, wie sich die Versicherungspflicht oder eine Befreiung auswirkt.
Das gilt für die Krankenversicherung
In der Krankenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber versicherungsfrei. Sie zahlen also keine eigenen Beiträge. Diese Regelung gilt unabhängig vom Status der oder des Beschäftigten.
Mit einem Minijob neben der Selbstständigkeit wird daher kein Krankenversicherungsschutz erworben. In einem Minijob beschäftigte Selbstständige werden nicht automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für gesetzlich krankenversicherte Minijobberinnen und Minijobber zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Selbstständige sind jedoch oft privat krankenversichert. Für sie zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dann keine pauschale Abgabe zur Krankenversicherung.
Überschreiten der Verdienstgrenze
Aktuell liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 538 Euro im Monat. Verdienen Beschäftigte im Durchschnitt regelmäßig mehr als 538 Euro, liegt kein Minijob mit Verdienstgrenze vor. Die Beschäftigung wird dann versicherungspflichtig. Wie bereits erwähnt, wird das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht angerechnet und zählt nicht zum Verdienst.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die versicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse.
Kurzfristige Minijobs während der Selbstständigkeit
Wird eine Beschäftigung nur für kurze Zeit ausgeübt, kann ein kurzfristiger Minijob vorliegen. Kurzfristige Minijobs sind von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet. Der monatliche Verdienst ist dabei nicht beschränkt.
Kurzfristige Beschäftigungen dürfen allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ein parallel zur Selbstständigkeit bestehender kurzfristiger Minijob wird grundsätzlich nicht berufsmäßig ausgeübt. Berufsmäßigkeit muss in diesem Fall also nicht geprüft werden.
Steuern im Minijob
Der Verdienst aus einem Minijob muss versteuert werden. Je nach Art des Minijobs ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten.
• Minijob mit Verdienstgrenze: Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers und der Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent.
• Kurzfristiger Minijob: Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal mit 25 Prozent.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über die Art der Versteuerung
Quelle: b.b.h.
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