Umsatzsteuer bei Messen und Ausstellungen
Die Planung, Gestaltung sowie der Auf- und Abbau von Ständen bei Messen und Ausstellungen waren nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken zu sehen. Deshalb wurde der Ort dieser Leistungen nach der Belegenheit des Grundstücks bestimmt. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass es sich bei derartigen Leistungen um unterschiedliche Arten von Leistungen handeln kann, z. B. um Werkleistungen, Veranstaltungsleistungen oder um eine Vermietung von Gegenständen. Eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück liegt auf keinen Fall vor. Die Finanzverwaltung wendet dies für Umsätze an, die ab dem 01.01.2012 ausgeführt werden. Wenn die Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, befindet sich der Ort der Leistung in der Regel dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
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